Satzung Ortsverband Böblingen

Satzung OV Böblingen

 


Übernommen vom Kreisverband Böblingen


 

Satzung der Freien Demokratischen Partei – Kreisverband Böblingen

 

In der Fassung vom 26.12.2014

zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlungen am

  • 12.2014 in Böblingen (2 stellvertretende Kreisvorsitzende / Ehrenmitglieder)
  • 12.2013 in Weil der Stadt (Einladung per Email)
  • 11.2004 in Leonberg ( neu: 3 statt 2 stellvertretende Kreisvorsitzende, 3 statt 2 Beisitzer)
  • 05.1997 in Leonberg

 

 

  • 1 Ziele und Rechtsstellung

 

(1)            Die Freie Demokratische Partei / Demokratische Volkspartei (FDP/DVP) – Kreisverband Böblingen ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt als liberale Partei Mitglieder ohne Unterschied des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art bekämpfen.

 

(2)            Die Freie Demokratische Partei / Demokratische Volkspartei (FDP/DVP) – Kreisverband Böblingen ist ein Glied der Freien Demokratischen Partei (FDP/DVP) – Landesverband Baden-Württemberg gemäß § 10 Absatz 1 der Landessatzung.

 

(3)            Sitz des Kreisverbandes ist Böblingen.

 

 

  • 2 Mitgliedschaft

 

(1)            Jeder kann Mitglied des Kreisverbandes werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfalle einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.

 

(2)            Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen werden.

 

(3)            Die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)            Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich unter Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten.

 

(2)            Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Mitgliedskarte rechtswirksam. Die Mitgliedskarte ist vom Kreisvorsitzenden und von einem Beauftragten des Landesvorsitzenden zu unterschreiben und dem Mitglied spätestens drei Monate nach Antragstellung auszuhändigen.

 

(3)            Ein Aufnahmeantrag kann durch Beschluss des Kreisvorstandes abgelehnt werden. Die ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber und dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der endgültig entscheidet.

 

(4)            Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen, sofern von ihm kein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im bisherigen Kreisverband gestellt wird.

 

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.

 

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)            Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod
  2. Austritt
  3. rechtskräftige Aberkennung der Ehrenrechte oder des Wahlrechts
  4. Ausschluss

 

(2)            Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam.

 

(3)            Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beim Landesschiedsgericht beantragt werden. Das Nähere regeln Satzung und Schiedsordnung des Landesverbandes.

 

(4)            Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

 

(5)            Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

 

 

 

  • 6 Wiederaufnahme

 

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden. Ist das Mitglied in erster Instanz durch das Bundesschiedsgericht ausgeschlossen worden, so ist für die Wiederaufnahme die Einwilligung des Bundesvorstands notwendig.

 

 

  • 7 Organe des Kreisverbandes

 

Organe des Kreisverbandes sind:

 

  1. a) Die Mitgliederversammlung
  2. b) Der Vorstand
  3. c) Der Kreisausschuss

 

 

  • 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

 

 

  • 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)            Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder des Kreisverbandes. Sofern ein Mitglied dem Kreisverband gegenüber eine Emailadresse angegeben hat, kann die Einladung gegenüber diesem Mitglied auch per Email erfolgen. Die Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung abzusenden.

 

(2)            Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte anzufügen. Die Einberufung muss unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist spätestens eine Woche nach Eingang des Antrags beim Vorstand erfolgen.

 

 

  • 10 Stimm- und Wahlrecht

 

(1)            In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht für solche Mitglieder, die ihren fälligen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt haben. Bei der Aufstellung von Kandidaten für Bundestag, Landtag, Kreistag und Gemeinderat sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die länger als drei Monate der Partei angehören.

 

(2)            Als Mitglied des Vorstandes und Kandidat für Bundestag und Landtag ist nur wählbar, wer länger als ein Jahr der Partei angehört. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zulassen.

 

 

  • 11 Antragsrecht

 

(1)            Anträge zur Behandlung durch die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied des Kreisverbandes gestellt werden. Sie sind spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

(2)            Dringlichkeitsanträge können ohne Einhaltung der Frist des Absatzes 1 von fünf Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. In diesem Fall beschließt die Mitgliederversammlung ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller mit einfacher Mehrheit, ob der Antrag behandelt werden soll.

 

(3)            Jedes Mitglied ist berechtigt, zu allen behandelten Anträgen bis zur Beschlussfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.

 

 

  • 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  1. Beratung und Beschlussfassung über politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes
  2. Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Wahl der Kandidaten für Bundestag, Landtag und Kreistag, sofern sich nicht aus § 30 der Landessatzung etwas anderes ergibt
  7. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag
  8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeshauptausschuss
  9. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirksparteitag

 

 

 

  • 13 Beschlüsse und Abstimmungen

 

(1)            Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

(2)            Die Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf die Rüge eines stimmberechtigten Mitglieds. Die Rüge muss bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Behandlungsgegenstand erhoben werden. Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.

 

(3)            Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Absatz 2 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4)            Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(5)            Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf das Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.

 

(6)            Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang.

Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, so hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag den Vorrang.

 

 

  • 14 Wahlen

 

(1)            Die Wahl des Vorstandes, der Kandidaten für Bundestag, Landtag und Kreistag und der Delegierten und Ersatzdelegierten für Landesparteitag, Landeshauptausschuss und Bezirksparteitag erfolgt schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.

 

(2)            Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig.

 

(3)            Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

 

(4)            Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Bewerber für alle Wahlen vorzuschlagen.

 

 

  • 15 Wahl des Vorstandes

 

(1)            Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils durch die ordentliche Mitgliederversammlung im letzten Quartal für die Dauer von zwei Jahren, auf jeden Fall aber für die Zeit bis zu der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat.

 

(2)            Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in schriftlicher, geheimer Wahl in Einzelwahlgängen gewählt. Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei mehreren Kandidaten als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

 

(3)            Die Wahl geschieht durch Ausfüllung eines leeren Stimmzettels mit den Namen der Kandidaten, die aus den festgestellten Vorschlägen zu entnehmen sind.

 

 

  • 16 Wahl der Delegierten

 

(1)            Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesparteitage, den Landeshauptausschuss und die Bezirksparteitage werden jeweils im letzten Quartal durch die ordentliche Mitgliederversammlung für zwei Kalenderjahre gewählt. Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich aufzufordern, Vorschläge für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zu machen. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim in einem oder mehreren Wahlgängen. Jeder Stimmzettel darf höchstens so viele Namen enthalten, wie Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Es gelten diejenigen als gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

(2)            Für den Landeshauptausschuss können mehrere Ersatzdelegierte gewählt werden. Die Reihenfolge ergibt sich aus der erreichten Stimmenzahl.

 

 

  • 17 Wahl der Kandidaten für Bundestag und Landtag

 

(1)            Die Wahl der Kandidaten für Bundestag und Landtag erfolgt durch die Mitgliederversammlung, soweit sich der Wahlkreis mit dem Gebiet des Kreisverbandes deckt oder nur Gebietsteile des Kreisverbandes umfasst. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 30 der Landessatzung und § 10 dieser Satzung. Besteht ein Wahlkreis aus dem Gebiet oder Gebietsteilen mehrerer Kreisverbände, ist bei der Wahl der Kandidaten gemäß § 30 der Landessatzung zu verfahren.

 

(2)            Die Wahl der Kandidaten erfolgt schriftlich und geheim. Bewerber und Ersatzbewerber zur Landtagswahl werden in Einzelwahlgängen gewählt.

 

(3)            Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird Sie nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei mehreren Kandidaten als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters.

 

 

  • 18 Wahl der Kandidaten für den Kreistag

 

(1)            Die Wahl der Kandidaten für den Kreistag erfolgt in einem oder mehreren Wahlgängen schriftlich und geheim.

 

(2)            Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Im Falle von Stimmgleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

 

 

  • 19 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

 

(1)            Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der Kreisvorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter, soweit nicht die jeweilige Mitgliederversammlung sich einen besonderen Vorsitzenden wählt.

 

(2)            Von den Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Kreisvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen soll den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

(3)            Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes Mitglied Anträge dazu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob über solche Anträge sofort verhandelt wird.

 

(4)            Ob Anträge, die entweder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungsgegenständen stehen oder verspätet eingebracht worden sind, beraten werden soll, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

 

(5)            Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf fünf Minuten begrenzt.

 

(6)            Auf Antrag jedes Mitglieds kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste beschlossen werden.

 

(7)            Ein Antrag auf Schluss der Debatte bedarf zur Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

 

 

  • 20 Vorstand

 

(1)            Der Kreisvorstand besteht aus

 

  1. a) dem Kreisvorsitzenden
  2. b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  3. c) dem Schatzmeister
  4. d) dem Schriftführer
  5. e) dem Pressereferenten
  6. f) dem Referenten für interne Information und
  7. g) dem Referenten für neue Medien.
  8. h) drei weiteren Beisitzern

 

(2)            Soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder des Kreisvorstands sind,

gehören mit beratender Stimme dem Kreisvorstand an:

 

  1. a) die Vorsitzenden der Ortsverbände
  2. b) der Vorsitzende der Kreistagsfraktion
  3. c) die dem Kreisverband angehörenden Bundes- und Landtagsabgeordneten
  4. d) der Kreisvorsitzende der Jungen Liberalen
  5. e) die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder des Bezirks- und

Landesvorstands

 

(3)            Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Parteimitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit wählen. Ihnen kann im Rahmen des § 11 Absatz 2 des Parteiengesetzes Sitz und Stimmrecht im Kreisvorstand zuerkannt werden.

 

(4)            Scheidet ein gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes aus, so wird bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit bis zur Neuwahl des gesamten Kreisvorstandes begrenzt ist. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes zurück, so wird der gesamte Kreisvorstand gemäß § 15 Absatz 1 dieser Satzung neugewählt.

 

(5)            Bei allen Entscheidungen des Kreisvorstandes, die die Finanzen oder die Organisation des Kreisverbandes oder der Ortsverbände betreffen, haben die Vorsitzenden der Ortsverbände und der Kreisvorsitzende der Jungen Liberalen, sofern er der Partei angehört, Stimmrecht (erweiterter Kreisvorstand).

 

(6)            Der Kreisvorstand kann ein Mitglied des Kreisverbandes mit der Wahrnehmung einer einzelnen oder wiederkehrenden Aufgabe betrauen (Beauftragter). Die Beauftragten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann ihnen die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit Stimmrecht im Kreisvorstand verleihen. die Abstimmung erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.

 

 

 

 

  • 21 Aufgaben des Vorstandes

 

(1)            Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(2)            Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Leitung des Kreisverbandes, die Gestaltung der örtlichen Parteiarbeit, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Einsetzung von Arbeitskreisen, die Abstimmung der politischen Arbeit mit der Kreistags- und den Gemeinderatsfraktionen und die Beschlussfassung über Aufnahme- und Ausschlussanträge.

 

(3)            Der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes gemäß §§ 26, 59, 67 BGB. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Vereinsintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Kreisvorsitzenden handlungsberechtigt sind.

 

(4)            Der Kreisvorsitzende kann jeden seiner Stellvertreter mit Zustimmung des erweiterten Kreisvorstands mit der ständigen Wahrnehmung eines Teils seiner Aufgaben betrauen. Soweit diese Aufgaben reichen, ist der betreffende Stellvertreter auch ohne Verhinderung des Kreisvorsitzenden zu dessen Vertretung berechtigt.

 

 

  • 22 Einberufung des Vorstandes

 

(1)            Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Weitere Sitzungen werden bei Bedarf durch den Kreisvorsitzenden festgelegt.

 

(2)            Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden mit einer von ihm festzusetzenden Tagesordnung.

 

(3)            Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes muss der Kreisvorsitzende eine Sitzung einberufen.

 

 

  • 23 Kreisausschuss

 

(1)            der Kreisausschuss besteht aus

 

  1. dem Kreisvorsitzenden und den stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
  2. einem Delegierten jedes Ortsverbandes,
  3. 10 Mitgliedern, die von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer der

Amtszeit des Kreisvorstandes gewählt werden.

 

(2)            Die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses erfolgt in einem Wahlgang.

Jedes Mitglied hat 10 Stimmen. Gewählt sind jene 10 Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

Führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

 

(3)            § 20 Absatz 4 dieser Satzung gilt für die Mitglieder des Kreisausschusses entsprechend.

 

(4)            Der Kreisvorsitzende leitet die Verhandlungen des Kreisausschusses. § 21 Absatz 4 findet Anwendung.

 

 

  • 24 Aufgaben des Kreisausschusses

 

(1)            Der Kreisausschuss hat die Aufgabe, zwischen den Kreismitgliederversammlungen über politische Fragen zu beraten und zu entscheiden. Organisatorische und finanzielle Entscheidungen bleiben dem Kreisvorstand vorbehalten.

 

(2)            Der Kreisausschuss ist jährlich mindestens fünfmal einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden. Die Aufstellung der Tagesordnung obliegt dem Kreisvorstand.

 

(3)            Der Kreisvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Kreisvorstand oder ein Ortsverband dies verlangt. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, einen von einem Ortsverband oder mindestens drei Mitgliedern des Kreisausschusses beantragten Tagesordnungspunkt spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Kreisausschusssitzung zu setzen.

 

(4)            Der Kreisausschuss verhandelt parteiöffentlich. Die Mitglieder des Kreisvorstandes haben – auch wenn sie dem Kreisausschuss nicht angehören – das Recht, mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Kreisausschusses teilzunehmen und Anträge an den Kreisausschuss zu stellen. Im Übrigen kann jedes Mitglied des Kreisausschusses zu jedem Punkt der Tagesordnung mündlich oder schriftlich Anträge stellen.

 

 

  • 25 Höhe und Festsetzung der Beiträge

 

(1)            Der Monatsbeitrag wird vom Vorstand im Benehmen mit dem Mitglied festgesetzt.

 

(2)            Für die Höhe des Beitrags ist die Beitragsordnung des Landesverbandes maßgeblich.

 

(3)            Aus besonderen Gründen kann der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied den Beitrag in Abweichung von Absatz 2 vereinbaren.

 

(4)            Zur Aufrechterhaltung der Organisation kann der Vorstand von Kreisverordneten und Gemeinderäten Zusatzbeiträge erheben.

 

 

 

  • 26 Dauer der Beitragspflicht

 

(1)            Die Beitragspflicht eines Mitglieds beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

 

(2)            Die Beiträge sind im Voraus zu bezahlen.

 

(3)            Die Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht unabhängig von der Aufforderung.

 

 

  • 27 Beitragsverzug und Beitragsnachweis

 

(1)            Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung im Sinne von § 5 Absatz 3 der Satzung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

 

(2)            Zur Kontrolle des Beitragseingangs und der Beitragsverpflichtungen wird ein Beitragsnachweis geführt, der Bestandteil der Buchführung des Kreisverbandes ist.

 

 

  • 28 Arbeitskreise

 

(1)            Der Vorstand hat das Recht und auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitskreise einzusetzen und sie wieder aufzulösen.

 

(2)            Die Mitgliedschaft in den Arbeitskreisen wird im Kreisverband ausgeschrieben. Jedes Parteimitglied kann in die Arbeitskreise berufen werden. Die Auswahl obliegt dem Vorstand. Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

 

 

  • 29 Gliederung

 

(1)            Der Kreisverband kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Ortsverbände gliedern und diesen Zuständigkeiten gemäß § 10 Absatz 3 der Landessatzung übertragen.

 

(2)            Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen.

Er muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.

 

(3)            Entscheidungen des Ortsverbandes, welche dem Landesvorstand mitzuteilen sind, sind diesem über den Kreisverband mitzuteilen.

 

 

 

 

 

  • 30 Pflicht zur Verschwiegenheit

 

Beratungen und Beschlüsse eines Organs oder der Arbeitskreise können durch Beschluss vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit zu verstehen ist.

 

 

  • 31 Satzungsänderungen

 

(1)            Änderungen der Satzung können nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)            Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.

 

 

  • 32 Auflösung

 

(1)            Der Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörenden Mitglieder gefasst werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekanntgegeben worden ist.

 

(2)            Der Beschluss zur Auflösung bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Landesparteitag stimmberechtigten Delegierten. Die näheren Bestimmungen enthält § 34 Absatz 2 der Landessatzung.

 

(3)            Über das Vermögen des Kreisverbandes verfügt im Falle der Auflösung der Landesverband.